Die COVID-19 Pandemie zu Beginn des Kalenderjahres 2020 stellt Volkswirtschaften und Unternehmen weltweit vor existenzbedrohende Herausforderungen. Neben der Diskussion über europäische Maßnahmenpakete hat das BMF Soforthilfen, Stabilisierungsfonds und Kreditprogramme in Höhe mehrerer hundert Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Hinzu kommt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für im Rahmen der COVID-19 Pandemie in Bedrängnis geratene Unternehmen.
KFW-SONDERPROGRAMM 2020
Das KfW Sonderprogramm umfasst finanzielle Kredite für Unternehmen aller Art. Die Kreditbeträge variieren zwischen EUR 500.000 und Euro 25 Mio., bei einer Kredithaftungsübernahme durch die KfW in Höhe von 80 – 100 %. Dabei ist die Kredithöhe abhängig von der Mitarbeiterzahl des Unternehmens, der Anzahl der Jahre, die das Unternehmen am Markt agiert und von den Tilgungsvereinbarungen. Die auszahlenden Finanzinstitute können alle Arten von Banken, Sparkassen aber auch Versicherungen sein. Aufgrund der akuten wirtschaftlichen Auswirkungen sind die bürokratischen Hürden gelockert und die Risikoprüfungen für profitierende Unternehmen vereinfacht worden.
AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT
Um in Bedrängnis geratenen Unternehmen ausreichende Flexibilität zugeben, staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben, wurde durch das Bundesjustizministerium die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Somit haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Es ist jedoch erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
- Insolvenzen waren bereits vor dem 1. März 2020 bekannt, wurden jedoch vorher nicht fristgerecht gemeldet.
- Unternehmen legen falsche Kennzahlen dar, um von den zuvor genannten Programmen des Bundes zu profitieren. Dazu zählt die falsche Darstellung der tatsächlichen Größe des Unternehmens/ der Unternehmensgruppe, in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, den Umsatz, der Löhne und Gehälter oder des Verschuldungsgrads sowie der Existenz am Markt.
- Urkundenfälschung durch die Vorlage falscher Unterlagen.
- Verstöße gegen haushaltsrechtliche und verwaltungsrechtliche Anforderungen.
- Sofern Vergleiche zwischen vorherigen Geschäftsjahren angestrebt werden, können bereits bekannte finanzielle Schwierigkeiten verschleiert worden sein.
- Unlautere wirtschaftlich Berechtigte nutzen die Chance zur einfachen Liquiditätsbeschaffung oder Veruntreuung von Fördermittel.