Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsveräußerungen im Konzern
Bei der Ermittlung des Einkommens steuerpflichtiger Körperschaften bleiben unter anderem Veräußerungsgewinne aus Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen außer Ansatz. 5 % davon gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben, so dass entsprechende Veräußerungsgewinne faktisch zu 95 % steuerfrei sind (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Deshalb wirken sich im Zuge von Anteilsveräußerungen anfallende und vom Veräußerungspreis abziehbare Veräußerungskosten nur geringfügig aus. Ob demgegenüber vollabzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen, wenn diese nicht der veräußernden Gesellschaft, sondern der Konzernobergesellschaft zuzurechnen sind, klärte das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.02.2025 (Az. 7 K 1811/21 K, nrk.)
Zwischen einer Mutter- und ihrer 100 %-igen Tochter-Kapitalgesellschaft bestand eine ertragsteuerliche Organschaft. Die Tochter veräußerte als Organgesellschaft im Streitjahr 2011 ihre Anteile an einer Enkel-Kapitalgesellschaft. Die im Zusammenhang mit dieser Anteilsveräußerung stehenden Rechts- und Beratungsleistungen (u.a. für Entwurf und Verhandlung des Term-Sheets, Erstellung des Datenraums, Entwurf der Kaufverträge, Begleitung der Vertragsverhandlungen) beauftragte die Mutter als Organträgerin in eigenem Namen und trug die so entstandenen Kosten. Das Finanzamt wertete diese nach einer Außenprüfung jedoch als der veräußernden Tochter selbst zuordenbare Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG und berücksichtigte sie als Bestandteil des Veräußerungsgewinns im Ergebnis nur zu 5 %. Die Mutter begehrte hingegen den vollständigen Betriebsausgabenabzug in Höhe der tatsächlich angefallenen Rechts- und Beratungskosten. Dies bestätigte nunmehr das FG.
Nach dessen Auffassung stehen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rechts- und Beratungskosten nicht die Abzugsbeschränkungen des § 8b KStG entgegen. Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG setzt eine Veräußerung eigener Anteile voraus. Eigentümerin der veräußerten Anteile war jedoch nicht die Mutter, sondern deren Tochter. Die besonderen, im Organkreis geltenden Regelungen (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG i. V. m. § 14 KStG), wonach der Gewinn auf Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln und sodann der Organträgerin zuzurechnen ist, waren ebenfalls nicht anwendbar, da die Rechts- und Beratungskosten nicht zu den der Mutter zugerechneten Einkommensbestandteilen der Tochter gehörten. Auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG für Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, war nicht einschlägig. Denn diesem unterliegen nur substanzbezogene Wertminderungen, nicht aber jegliche wirtschaftlich mit dem Anteil im Zusammenhang stehende Aufwendungen.
Weiterhin verneinte das FG aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Leistungsfähigkeits- bzw. Kostentragungsprinzips eine wirtschaftliche Zurechnung der Rechts- und Beratungskosten an die Tochter abweichend von der rechtlichen Gestaltung des Sachverhalts. Auch eine verdeckte Einlage lag nicht vor; es fehlte an einem einlagefähigen Vermögensvorteil auf Ebene der Tochter. Die Übernahme der Rechts- und Beratungskosten durch die Mutter stellten lediglich einen unbeachtlichen, nicht einlagefähigen Nutzungsvorteil dar.
Eine Zurechnung dieser Kosten im Wege des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs war ebenso wenig erfüllt, da die Mutter die Rechts- und Beratungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt und getragen hatte. Zudem war ein Anspruch der Mutter gegen die Tochter auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Eine entsprechende Vereinbarung über die Erstattung der Veräußerungskosten hatten Mutter und Tochter nicht geschlossen und eine gesetzliche Verpflichtung besteht insoweit nicht.
Hinweis:
Die gegen das Urteil zugelassene Revision ist vor dem BFH anhängig (Az. I R 7/25). Dieser hat – soweit ersichtlich – erstmals Gelegenheit, die in der Literatur umstrittenen Rechtsfrage zu beurteilen, ob im Zuge der Anteilsveräußerung einer Konzernuntergesellschaft angefallene Rechts- und Beratungskosten vollständig als Betriebsausgaben auf Ebene der Konzernobergesellschaft abziehbar sind, wenn dieser eine entsprechende Rechnung gestellt wird und sie jene Kosten trägt. Insbesondere für Anteilsveräußerungen im Konzernverbund ist eine höchstrichterliche Klärung sehr zu begrüßen. Entsprechende steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten können jedoch erst nach und in Abhängigkeit der Revisionsentscheidung des BFH beraten werden. Aktuell sollten derartige Fälle unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.