Neue Grundsteuer: Nachweis niedrigerer gemeiner Werte im sog. Bundesmodell
Update:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für das Bundesmodell gesetzlich festgeschrieben und in § 220 BewG ein neuer Absatz 2 angefügt.
Danach ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den einschlägigen Vorschriften ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses i.S.d. Baugesetzbuchs oder eines zertifizierten Sachverständigen herangezogen werden. Ferner kann als Nachweis auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Der Nachweis einzelner Bewertungsgrundlagen, z.B. einer geringeren Miethöhe mittels Mietwertgutachten
oder eines niedrigeren Bodenrichtwerts, ist nicht ausreichend.
Es wurden also die vom BFH entwickelten und kurzfristig von den Ländern übernommenen Grundsätze auch ins Gesetz überführt.
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