Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine Zuwendung unter Ehegatten, mit der der eine dem anderen (Mit-)Eigentum an einem im Inland belegenen bebauten Grundstücks verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), bleibt jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Dass diese Steuerbefreiung auch im Fall einer unentgeltlichen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor von Ehegatten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt, klärte der BFH in seinem Urteil vom 04.06.2025
(Az. II R 18/23).
Durch notariell beurkundeten Vertrag gründeten die Ehegatten im Jahr 2020 bei je hälftiger Beteiligung eine GbR und vereinbarten die Übertragung des von beiden zu Wohnzwecken genutzten, im Alleineigentum der Ehefrau stehenden bebauten Grundstücks in deren Gesellschaftsvermögen. Sie sahen darin ein unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an ihren Gatten. Als Eigentümerin des Grundstücks wurde die GbR unter Nennung beider Ehegatten ins Grundbuch eingetragen. Im Zuge der eingereichten Schenkungsteuererklärung beantragte der Ehemann für seinen Erwerb die Steuerbefreiung für ein Familienheim, die das Finanzamt angesichts der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die GbR versagte. Dem widersprachen FG und BFH.
Obgleich zivilrechtlich die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt, sind nach der hiervon unabhängigen schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als gesamthänderisch als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung, dass die Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung nicht entgegensteht. Danach ist bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft nicht diese, sondern deren Gesellschafter als Bereicherte und damit Steuerschuldner gemäß § 20 ErbStG anzusehen. Trotz Teilrechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR wird das durch sie selbst erworbene Eigentum am Schenkungsgegenstand den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Folgerichtig ist dann für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ausreichend.
Hinweis:
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass zivilrechtliche und steuerliche Beurteilungen nicht immer vollständig identisch sind. Auch je nach Steuerart können sich unterschiedliche Ansätze ergeben. Eine genaue Analyse der individuellen Gegebenheiten und der jeweiligen steuerlichen Folgen ist unerlässlich.

