Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Mit dem Gesetz sollen weitere der in dem Koalitionsvertrag diskutierten Änderungsvorhaben (s. BDO Insight vom 10.04.2025) umgesetzt werden. Konkretisiert wurden diese bereits am 28.05.2025 durch das vom Koalitionsausschuss beschlossene Sofortprogramm für Deutschland. Der Entwurf enthält zudem weitere kurzfristig umzusetzende steuerliche Rechtsänderungen.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Einkommensteuer
Der Verweis auf die neu gefasste De-minimis-Verordnung der EU im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG soll aktualisiert und dynamisch ausgestaltet werden; damit sollen zudem weitere Änderungen des Gesetzes bei künftigen Überarbeitungen der Verordnung vermieden werden.
Die Entfernungspauschale soll auf 38 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer ab 01.01.2026 angehoben werden; dies gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Die ergänzende sog. Mobilitätsprämie ab dem 21. Entfernungskilometer für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften soll entfristet werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sollen die Übungsleiterpauschale von EUR 3.000 auf EUR 3.300 bzw. Ehrenamtspauschale von EUR 840 auf EUR 960 Euro angehoben werden.
Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2026 soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dauerhaft auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % reduziert werden.
Mit dem neuen § 21b UStG wird eine Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer eigeführt.
Abgabenordnung
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird ab 01.01.2026 als Regelfall ausgestaltet. Damit entfällt das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf ab dem Veranlagungszeitraum 2026 weitere Änderungen der Abgabenordnung in Bezug auf das Gemeinnützigkeitsrecht vor:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von EUR 45.000 auf EUR 50.000 (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von EUR 45.000 auf EUR 100.000 (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter EUR 50.000 (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
- Einführung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
- Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit der Körperschaft (§ 58 Nr. 11 AO).
Forschungszulage
Mit der Aktualisierung des Verweises im Forschungszulagengesetz (§ 9 Abs. 5 FZulG) sollen die Vorgaben der neuen De-minimis-Verordnung bei Forschungszulagen umgesetzt werden.