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Umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln - Neues BMF-Schreiben vom 15. Juli 2025 zum dritten Mal zu Holzhackschnitzeln

Mit einem weiteren Schreiben hat sich das BMF zur Lieferung von Holzhackschnitzeln und den darauf anzuwendenden Steuersatz geäußert. Die wichtigsten Aussagen und Abgrenzungsfragen aus Sicht des BMF haben wir für Sie zusammengefasst:

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Holzhackschnitzel in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden können und diese ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Sie sind in diesen Fällen als Brennholz anzusehen.

Erfasst werden dabei alle Arten der thermischen Verwertung, u.a. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.

Von der Verwendung als Brennholz ist auszugehen, wenn die Art der Aufmachung als auch der festgelegte Feuchtegrad (unter 25% des jeweiligen Trocken- oder Darrgewichtes) darauf schließen lassen, dass die Holzhackschnitzel hierfür bestimmt sind. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen.

Allerdings kann der ermäßigte Steuersatz auch bei Lieferung von Holzhackschnitzeln Anwendung finden, deren Feuchtegrad bei 25% oder mehr liegt. Dies gilt allerdings nur unter der Annahme, dass die in Frage stehenden Holzhackschnitzel vom Erwerber unmittelbar (also ohne weitere Be- oder Verarbeitung, wie Lagerung oder Trocknung) thermisch verwertet werden können. Der Verkäufer kann hiervon ausgehen, wenn der Erwerber ihm diese Voraussetzung bestätigt/versichert. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen für die Praxis zu begrüßen. Allerding gilt auch in diesen Fällen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns – ist die Versicherung offensichtlich unzutreffend, findet auch der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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