Vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen und der steigenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen sehen sich auch Abschlussprüfer mit Fragen
des Mandanten ausgesetzt. Daher hat das IDW am 07.05.2025 auf der IDW Website das Papier „Fragen und Antworten: Going Concern und Insolvenz“ zur Verfügung gestellt, das sich zur handelsrechtlichen Fortführungsannahme („Going Concern“) und zum Insolvenzrecht äußert („Papier“). Es „bietet Klarstellungen zu häufigen Praxisfragen im Zusammenhang mit der Aufstellung, Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen“.
In Heft 6/2025 der Zeitschrift IDW Life wurde auf diese Veröffentlichung hingewiesen und die Fundstelle des Papiers angegeben. Nachfolgend gehen wir auf ausgewählte Fragestellungen und ihre Beantwortung durch das IDW ein. Von der Vorstellung der in dem Papier behandelten Themen
wird hier abgesehen, es sei aber auf die Ausführungen verwiesen.
Das Papier betont die Grundnorm bei der Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses; danach ist selbst bei bedeutsamen Zweifeln an der Überlebensfähigkeit eines Unternehmens unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren. Etwas anderes ergibt sich erst dann, wenn es „objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen“. Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten müssten sich im Prognosehorizont derart konkretisieren, dass die gesetzlichen Vertreter
das gesamte Unternehmen zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit (auch: Geschäftstätigkeit) einzustellen. „Nur in diesem Fall müssen die in der Bilanz angesetzten Vermögensgegenstände entsprechend ihrem dann bestehenden Verwendungszweck zu Liquidationswerten bewertet werden.“
Das Papier erinnert daran, dass die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung ihres Abschlusses eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen müssen. Eine solche Einschätzung können die gesetzlichen Vertreter ohne eine detaillierte Analyse vornehmen, wenn (sog. „Schönwetterkriterien“) das Unternehmen
Das Papier weist darauf hin, dass es aus § 1 StaRUG eine allgemeine Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage gibt.
Bei der Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit haben die gesetzlichen Vertreter einen „überschaubaren Zeitraum“ zugrunde zu legen, wobei sich ein solcher auf mindestens „12 Monate ab Abschlussstichtag“ erstreckt. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls (z.B. bei langfristiger Auftragsfertigung) können längere Zeiträume in Betracht kommen. Der 12-Monatszeitraum beginnt im Regelfall am Abschlussstichtag.
Wenn keine „Ereignisse oder Gegebenheiten“ festgestellt wurden, die bedeutsame Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, reicht ein Prognosehorizont von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag i.d.R. aus. Gleiches gilt, wenn die gesetzlichen Vertreter darlegen können, dass eine wesentliche Unsicherheit nicht besteht. Eine Ausdehnung des Prognosezeitraums über 12 Monate nach dem Abschlussstichtag hinaus erachtet das Papier im Falle einer bedeutsamen Verzögerung bei der Aufstellung des Abschlusses als notwendig, um eine ungerechtfertigte Verkürzung des Prognosezeitraums zu vermeiden.
Aufgrund des § 1 StaRUG sind bestimmte Geschäftsleiter verpflichtet, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand gefährden können. Daraus ergibt sich eine fortlaufende Prognosepflicht, die sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erstreckt. Im Fall bedeutsamer Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit beginnt auch hier der Prognosehorizont mit der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses.
Ereignisse und Gegebenheiten, die zeitlich nach dem Prognosehorizont eintreten werden und die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, sind bei der Einschätzung der Fortführung nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Angabepflicht über eine wesentliche Unsicherheit im Abschluss und ggf. im Lagebericht besteht.
Abschließend hält das Papier zu diesem Thema fest, dass sich auch bei einer beschlossenen Liquidation der Prognosezeitraum auf 12 Monate nach Aufstellungszeitpunkt („absehbare Zukunft“) bezieht. Wird die Unternehmenstätigkeit erst nach diesem Zeitraum eingestellt, müssen die gesetzlichen Vertreter im Abschluss über den Beschluss berichten. Einen Hinweis, ob bzw. wann die gesetzlichen Vertreter den Abschluss unter Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufzustellen haben, enthält das Papier nicht.
Angaben zur wesentlichen Unsicherheit (auch als „bestandsgefährdendes Risiko“ bezeichnet) sind im Anhang bzw. – wenn zum Beispiel kein Anhang aufgestellt wird – „an geeigneter Stelle, bspw. unter der Bilanz“ zu machen. Darüber hinaus sind im Lagebericht Ereignisse oder Gegebenheiten (als „bestandsgefährdende Risiken“ zu bezeichnen) anzugeben, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, und über das Bestehen der wesentlichen Unsicherheit zu berichten.
Im Anhang und im Lagebericht sind auch die Pläne der gesetzlichen Vertreter zum Umgang mit diesen Ereignissen oder Gegebenheiten anzugeben. Im Übrigen fordert das Papier – wie auch der IDW PS 270 n.F. (10.2021) in Tz. 9, Buchstabe b) –, dass im Falle einer wesentlichen Unsicherheit das Unternehmen „eindeutig angeben“ muss, dass „das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren sowie seine Schulden zu begleichen“.
Bei kurzfristigen Finanzierungszusagen besteht grundsätzlich das Risiko, dass sie innerhalb des Prognosezeitraums ohne bestehende Anschlussfinanzierung gekündigt werden können. Das Papier weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung einer Aufrechterhaltung dieser kurzfristigen Finanzierungen oder des Zustandekommens einer Anschlussfinanzierung im Falle einer möglichen Kündigung auf die wirtschaftliche Gesamtsituation ankommt. Das Papier geht hier sehr detailliert auf zu berücksichtigende Sachverhalte ein. Im Ergebnis kommt das Papier zu dem Schluss, dass in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Beurteilung
angemessen sein kann.
Finanzierungen, die am Ende des Prognosezeitraums fällig werden, müssen „mit einer realistischen Aussicht“ refinanziert oder zurückgezahlt werden können. Entsprechende Nachweise sind in Form von Verträgen vorzulegen. Alternativ können zum Beispiel aktuelle Ratings herangezogen werden, die „in der Gesamtschau“ mit der vorliegenden Planung und in Abhängigkeit von der Finanzierungsstruktur des Unternehmens eine Refinanzierbarkeit indizieren. In dem Fall, dass eine schriftliche Bestätigung der Verlängerung des Darlehens nicht vorliegt, kann sich gleichwohl eine realistische Aussicht auf Refinanzierung oder Rückzahlung aus der Gesamtschau (u.a. wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens, Kommunikation des Unternehmens mit der Bank) ergeben.
Finanzierungen, die nach dem Prognosezeitraum auslaufen, führen nicht zu einer Abkehr von der Going-Concern-Annahme. Finanzierungen, die am Ende bzw. kurz nach dem Prognosezeitraum auslaufen, können jedoch bedeutsame Zweifel aufwerfen, über die dann als wesentliche Unsicherheit im Abschluss und Lagebericht zu berichten sind. Dabei sind Maßnahmen und Pläne für Maßnahmen zu erläutern, die zur erfolgreichen Refinanzierung oder Rückzahlung führen sollen.
Bei der Beurteilung von Covenant-Verletzungen im Prognosezeitraum sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Um von der Going-Concern-Annahme ausgehen zu können, haben die gesetzlichen Vertreter bei vorliegenden Verletzungen von Covenants ein Aussetzen des jeweiligen Covenants zu verlangen, so dass die Finanzierungszusage trotz Covenant-Verletzung bestehen bleibt.
Bei drohenden Verletzungen von Covenants im Prognosezeitraum sind die Gegebenheiten des Einzelfalls zu würdigen (z.B. Zeitpunkt der Verletzung, realistische Aussicht auf eine Waiver-Erteilung, bereits vorliegende Aussagen des Kreditgebers, Gesamtheit der Finanzierungsverhältnisse etc.). In dem Papier wird dann ausgeführt, dass es „Hiervon“ (ab-) „hängt“ (...),
Die beiden angesprochenen Sachverhalte lassen sich wie folgt charakterisieren:
Es ist die Aufgabe der gesetzlichen Vertreter, eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorzunehmen. In bestimmten Fällen können die gesetzlichen Vertreter auf eine detaillierte Analyse verzichten. Dies ist insb. dann der Fall, wenn das Unternehmen die sog. „Schönwetterkriterien“ erfüllt. In diesem Fall reicht es aus, wenn die gesetzlichen Vertreter zukünftige Entwicklungen, die sich auf das Geschäftsmodell des Unternehmens auswirken können, laufend beobachten. In diesem Fall sind ungeachtet weitergehender gesetzlicher Pflichten (vgl. § 1 Abs. 3 StaRUG) i.d.R. keine hohen Anforderungen an die Unternehmensplanung zu stellen. Gleichwohl können die gesetzlichen Vertreter auf die Einschätzung der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht verzichten.
In dem Papier wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen nach § 1 StaRUG eine Unternehmensplanung erstellen müssen, spätestens wenn die ersten fortbestandsgefährdenden Entwicklungen vorliegen. Liegen keine Schönwetterkriterien vor und kann eine Fortbestandsgefährdung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss das Unternehmen eine Unternehmensplanung erstellen. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus § 1 StaRUG, sondern bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der gesetzlichen Vertreter. Diese Planungspflicht lässt sich auch aus weiteren Gesetzesnormen nebst einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ableiten, auf die in dem Papier hingewiesen wird.
Bei der Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmensstätigkeit dürfen die gesetzlichen Vertreter die vorliegende Unternehmensplanung nicht außer Acht lassen; vielmehr ist die Unternehmensplanung in diesen Fällen eine wesentliche Grundlage für die Einschätzung der Going-Concern-Annahme.
Das Papier weist darauf hin, dass bei sich verschärfender wirtschaftlicher Lage bei immer mehr Unternehmen die Schönwetterkriterien wegfallen werden und damit eine Unternehmensplanung „typischerweise erforderlich“ sein wird.
Eine Bilanzierung unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist unangemessen, wenn die gesetzlichen Vertreter gezwungen sind (d.h. die gesetzlichen Vertreter haben keine realistische Alternative hierzu) oder wenn die Entscheidung getroffen wurde, das gesamte Unternehmen zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen. Wenn
ist eine Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit i.d.R. erforderlich. In diesen Fällen liegen regelmäßig rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten vor, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen.
Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen trotz Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgründen eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig ist. Dabei stellt der BGH darauf ab, ob die Unternehmenstätigkeit innerhalb des Prognosezeitraums eingestellt werden wird. So ist nach Auffassung des BGH eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig, wenn nach Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a.
Von der gesetzlichen Regelvermutung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist abzukehren, wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten dieser entgegenstehen. Die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Die Umstände müssen ergeben, dass es zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit keine realistische Alternative gibt oder diese beabsichtigt ist. (Selbst) Bei bedeutsamen Zweifeln an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist zu Fortführungswerten zu bilanzieren.
Beurteilen die gesetzlichen Vertreter das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht aufgrund einer Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) und wird in diesem Zusammenhang eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose erstellt, werden die gesetzlichen Vertreter diesen Prognosehorizont (12 Monate ab dem Zeitpunkt der finalen Aufstellung des Abschlusses) ihrer Einschätzung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung ebenfalls zugrunde legen.
Wenn die gesetzlichen Vertreter zudem anhand einer 24-monatigen Fortbestehensprognose würdigen, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein Insolvenzantragsrecht i.S. des § 18 InsO vorliegt, können die gesetzlichen Vertreter die Erkenntnisse aus dieser Prognose nicht außer Acht lassen.
Wenn nach dieser Prognose eine Zahlungsunfähigkeit erst nach 12 Monaten droht, steht dies – da außerhalb des für die Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsannahme relevanten Prognosezeitraums – der Fortführungsannahme nicht entgegen. Allerdings ist zu beachten, dass Ereignisse oder Gegebenheiten, die nach Ablauf des handelsrechtlichen 12-Monatszeitraums festgestellt werden, vom gesetzlichen Vertreter zu würdigen sind.
Der Abschlussprüfer hat insbesondere folgende Verantwortlichkeiten:
Nach § 317 Abs. 4a HGB hat sich die Abschlussprüfung nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens zugesichert werden kann. Die Abschlussprüfung ist nicht darauf ausgerichtet zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht. Es ist demgegenüber ausschließlich die Aufgabe der gesetzlichen Vertreter zu beurteilen, ob eine Insolvenzantragspflicht gegeben ist.
Erkennt der Abschlussprüfer jedoch auf der Grundlage seiner Abschlussprüfung Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr, ist er im Rahmen seiner Treuepflicht verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter auf ihre insolvenzrechtlichen Pflichten hinzuweisen.
Der Abschlussprüfer hat sich zudem mit den für die Überwachung Verantwortlichen über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit als identifizierte Ereignisse oder identifizierte Gegebenheiten auszutauschen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Diese Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen hat einzuschließen,
Das Papier führt wesentliche Prüfungs-, Berichts- und Hinweispflichten auf.
Falls Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert wurden, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, hat der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um festzustellen, ob die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist und ob bei angemessener Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Hierbei würdigt der Abschlussprüfer auch Tatbestände und Maßnahmen, die dieser Unsicherheit entgegenwirken.
Die vom Abschlussprüfer in diesem Fall durchzuführenden zusätzlichen Prüfungshandlungen zur Erlangung der ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise umfassen dabei Folgendes:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geplanten Maßnahmen objektiv unter den gegebenen Umständen durchführbar sind. Im Hinblick auf die Beurteilung der Maßnahmen nimmt der erforderliche Realisierungsgrad in Abhängigkeit von der Nähe zur finalen Aufstellung je nach gegebener Krisensituation zu. Für diese Einschätzung sind die folgenden Faktoren relevant:
Schließen die Maßnahmen eine fortgesetzte Unterstützung durch Dritte ein (bspw. Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel) und ist diese Unterstützung für die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit wichtig, kann es für den Abschlussprüfer erforderlich sein, hierfür eine schriftliche Bestätigung einschließlich der Konditionen sowie dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten einzuholen.
Bei einer durch die gesetzlichen Vertreter festgestellten Insolvenzantragspflicht oder einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit mit gänzlicher Einstellung der Unternehmenstätigkeit) liegen regelmäßig tatsächliche Gegebenheiten i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (vgl. Frage 3.1). Da der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit an die Geschäftstätigkeit als solche anknüpft, kann im Einzelfall auch angesichts des Vorliegens eines Insolvenzgrundes eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig sein, bspw. wenn von den gesetzlichen Vertretern hinreichend begründet und dokumentiert dargelegt wird, dass die Unternehmenstätigkeit auch nach einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums fortgeführt werden wird.
Ein Versagungsvermerk kommt häufig im Zusammenhang mit Prüfungshemmnissen vor. Ein Prüfungshemmnis kann vorliegen, wenn
Eine fehlende oder unzureichende Einschätzung der Fortführungsannahme durch die gesetzlichen Vertreter stellt ein Prüfungshemmnis dar, da bei der Prüfung immer zumindest eine vorläufige Einschätzung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Diese kann weniger detailliert erfolgen, wenn die Schönwetterkriterien vorliegen.
Wenn der Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt wurde, jedoch nach der Beurteilung des Abschlussprüfers die von den gesetzlichen Vertretern bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgrund dieser umfassenden Einwendung unangemessen ist, hat der Abschlussprüfer sein Prüfungsurteil zum Abschluss in Übereinstimmung mit IDW PS 405 n.F. (10.2021) zu versagen.
Der Abschlussprüfer ist dafür verantwortlich,
ob die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, und damit implizit die Abbildung der Sanierungssituation in dieser Einschätzung, bei der Aufstellung des Abschlusses und des Lageberichts angemessen ist.
Ferner ist der Abschlussprüfer dafür verantwortlich,
Die gesetzlichen Vertreter haben im Abschluss und/oder Lagebericht wie folgt zu berichten:
Sofern die gesetzlichen Vertreter diesen Berichtspflichten jeweils nachkommen und eine wesentliche Unsicherheit und damit ein bestandsgefährdendes Risiko besteht, hat der Abschlussprüfer diesbezüglich ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil zum Abschluss bzw. zum Lagebericht abzugeben und im Bestätigungsvermerk einen gesonderten Abschnitt zur „Wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ aufzunehmen. Sofern die gesetzlichen Vertreter einer oder mehreren der o.g. Berichtspflichten nicht nachkommen, sind das Prüfungsurteil zum Abschluss und/oder das Prüfungsurteil zum Lagebericht zu modifizieren.
Eine Berichterstattung über den Stand der Prüfung kann insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungssituationen in Betracht kommen, wenn bspw. die Verhandlungen mit entscheidenden Finanzierern noch nicht abgeschlossen sind.
Zum Zeitpunkt dieser Berichterstattung sind die materiellen Prüfungshandlungen noch nicht abgeschlossen, so dass ein Bestätigungsvermerk noch nicht erteilt werden kann. Für die Verhandlung/Gespräche mit Finanzierern kann jedoch die Vorlage des Zahlenwerks zum Abschluss gefordert werden, weshalb eine entsprechende Mitteilung zum Stand der Prüfung vielfach gewünscht wird. Bei der Berichterstattung über den Stand der Prüfung handelt es sich weder um die Erteilung eines Bestätigungsvermerks noch um die Verpflichtung einen solchen zu erteilen.
In dieser Berichterstattung führt der Abschlussprüfer aus, dass die Prüfung materiell noch nicht abgeschlossen ist, um den Eindruck zu vermeiden, dass mit dieser Berichterstattung Prüfungsurteile abgegeben werden. In dieser Berichterstattung ist es grundsätzlich möglich, die potenziellen Prüfungsurteile aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aus der Abschlussprüfung zu charakterisieren (uneingeschränktes/eingeschränktes/versagtes Prüfungsurteil, ggf. Aufnahme von Hinweisen) und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sich durch die noch ausstehenden Prüfungshandlungen Änderungen hinsichtlich der Art und der Ausgestaltung des Bestätigungsvermerks bzw. Versagungsvermerks ergeben können.
Der Berichterstattung über den Stand der Prüfung können die vorläufige Bilanz, die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung, der vorläufige Anhang und ein etwaiger vorläufiger Lagebericht beigefügt werden.