Forschungszulage

Forschungszulage

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Weil Innovation finanzielle Planungssicherheit braucht und sogar steuerlich gefördert werden kann

Forschung und Entwicklung sind zentrale Treiber für den Fortschritt von Unternehmen – erfordern jedoch nicht nur technisches Know-how, sondern auch eine strategische Finanzierung. Mit der steuerlichen Forschungszulage steht Unternehmen in Deutschland ein attraktives Instrument zur Verfügung, um Innovationsprojekte nachhaltig zu fördern. Anders als bei klassischen Fördermitteln profitieren Unternehmen hier von einem vergleichsweise unkomplizierten Antragsverfahren, das auch rückwirkend genutzt werden kann – sogar für bereits abgeschlossene Projekte. Auch Unternehmen in Verlustphasen profitieren unmittelbar durch eine Auszahlung.

Wir begleiten Sie im gesamten Prozess: von der Projektbewertung über die Antragstellung bis hin zur optimalen steuerlichen Strukturierung – interdisziplinär, effizient und lösungsorientiert.

Förderung von Forschung und Entwicklung

Die Forschungszulage ist mit einer jährlichen Fördersumme von bis zu EUR 3.000.000 bzw. EUR 4.200.000 für kleine und mittlere Unternehmen ein interessantes Instrument, um die eigenen oder in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziell zu optimieren und die Steuerbelastung zu senken. 

Förderfähig sind neben den Arbeitslöhnen der forschenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen der Auftragsforschung entstandenen Aufwendungen, sowie die Abschreibung des für die Forschung erforderlichen, beweglichen Anlagevermögens. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, wird zudem ein pauschaler Zuschlag von 20% zur Abgeltung entstandener Betriebs- und Gemeinkosten berücksichtigt.

Die Forschungszulage mindert die Ertragsteuerbelastung im Rahmen der nächsten Steuerveranlagung. Verbleibende Überhänge werden nicht vorgetragen, sondern direkt erstattet. Dadurch können Unternehmen auch dann unmittelbar profitieren, wenn die geltend gemachte Forschungszulage über der aktuellen Ertragsteuerbelastung liegt.

Neben einer Übersicht zu unseren Leistungen der Fördermittelberatung finden Sie nachfolgend relevante Eckpunkte zu weiteren Themen in diesem Kontext:

Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen Strukturierung, der Prüfung der Antragsvoraussetzung, dem Antragsverfahren oder weitergehenden Fragestellungen, sei es in steuerlicher, technischer oder rechtlicher Hinsicht.

Weibliche Führungskraft spricht mit einem Kollegen, der bei einer Unternehmenssitzung im Büro arbeitet.

Unsere Fördermittelberatung

Die steuerliche Strukturierung und der Antrag zur Festsetzung der Forschungszulage erfordern steuerliches Fachwissen. Dieser Antrag ist aber erst der zweite Schritt im Rahmen des Forschungszulage-Antragsverfahrens. Ob ein Projekt förderwürdig ist, prüfen in einem ersten Schritt keine Steuerspezialistinnen oder Steuerspezialisten der Finanzverwaltung, sondern Ingenieurinnen und Ingenieure oder Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

Unser Team für Ihre Fördermittelberatung besteht daher nicht nur aus Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten, sondern zusammen mit den Fachleuten der BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH auch aus Expertinnen und Experten in den Bereichen Naturwissenschaften und Technik. 

Zudem nimmt das Forschungszulagengesetz (FZulG) auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union Bezug, so dass sich beihilferechtliche Fragestellungen ergeben können. Bei Bedarf ergänzen wir das für Sie zuständige Team für Fördermittelberatung gerne um Expertinnen und Experten unseres rechtlichen Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die neben einer beihilferechtlichen Prüfung auch Verträge für Projekte, die im Rahmen einer Auftragsforschung oder einer Kooperation durchgeführt werden, erstellen oder prüfen können.

Auf Ihren Wunsch stehen wir Ihnen auch gerne für eine über die Forschungszulage hinausgehende Fördermittelberatung zur Verfügung, um zu prüfen, ob für Ihr Vorhaben alternative Fördermöglichkeiten auf nationaler oder europäischer Ebene zur Verfügung stehen.  

Die folgende Übersicht gibt Ihnen einen ersten Überblick über die einzelnen Projektphasen zur Beantragung der Forschungszulage und über unser Beratungsangebot.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen Ländern werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte steuerlich gefördert. Während die Definition von Forschung und Entwicklung in vielen Ländern ähnlich ist, unterscheiden sich die Art und Weise, wie Unternehmen diese Vorteile nutzen können, teils erheblich. Einen ersten Überblick über bestehende Fördermöglichkeiten verschafft die interaktive Weltkarte von BDO Global.

Unser globaler Ansatz für Fördermittelberatung umfasst nicht nur die länderspezifische Fördermittelberatung, sondern zielt darauf ab, die Investitionsrendite für Unternehmen, deren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sich auf mehr als ein Land erstrecken, zu optimieren. Dabei behalten wir neben der Förderung Ihrer Forschungs- und Entwicklungsprojekte auch stets Ihre steuerliche Situation im Blick, da eine entsprechende Strukturierung Auswirkungen auf andere Bereiche wie Verrechnungspreise und Quellensteuern mit sich bringen kann.

Gemeinsam mit den Fördermittelberaterinnen und Fördermittelberatern der BDO Member Firms der für Sie relevanten Ländern erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot für eine individuelle Fördermittelberatung.

Erfolgreiche Geschäftsleute, die sich während eines Meetings gegenseitig abklatschen

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, die die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllen. Von der Forschungszulage können damit Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften oder inländische Betriebstätten profitieren. Daneben sind auch Personengesellschaften anspruchsberechtigt, wobei eine Auszahlung der Forschungszulage auf Ebene der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter erfolgt.
Eine Hand, die einen Holzblock mit einem Warnsymbol aus einem Satz von Blöcken herausgreift, was die Identifizierung von Problemen, das Risikomanagement und die Problemerkennung im Prozess symbolisiert.

Ausschluss bestimmter Unternehmen

Die Forschungszulage berücksichtigt die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Europäischen Union, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmten Gruppen von staatlichen Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Aufbauend auf diesen Vorgaben sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten von der Forschungszulage ausgeschlossen. Die Kriterien, die für eine Qualifikation als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt sein müssen, legt die AGVO verbindlich fest. Vor der Antragstellung ist daher eine Prüfung auf Grundlage der AGVO erforderlich. Zwar ist die Prüfung grundsätzlich auf Ebene des antragstellenden Unternehmens vorzunehmen, jedoch ist für Unternehmen, die im Rahmen eines Konzernabschlusses vollkonsolidiert werden, der Konzernabschluss maßgebend.

Da die Kriterien aus beihilferechtlichen Gründen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsanspruches auf Forschungszulage erfüllt sein müssen, sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahrs zu prüfen, für das ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden soll.
Wissenschaftler, Tablet und Teamarbeit bei wissenschaftlichen Experimenten, Ergebnissen oder Zusammenarbeit am Computer im Labor.

Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Steuerlich begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, soweit diese der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Die Abgrenzung erfolgt auch hier auf Grundlage den Definitionen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), welche durch die Ausführungen und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD konkretisiert werden.

Dabei ist unter anderem eine Abgrenzung zu einer routinemäßigen Verbesserung erforderlich, die nicht unter die begünstigte Forschung und Entwicklung fällt und folglich nicht von der Forschungszulage umfasst ist. Zeitlich wird die Forschungszulage so lange gewährt, bis das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und fortan lediglich die Marktentwicklung als primäres Ziel im Vordergrund steht.

Bereits im Antrag auf Förderfähigkeit sollte auf die genaue Projektbeschreibung geachtet werden, was in der Praxis aufgrund der begrenzten Länge des übermittelbaren Textes durchaus eine Herausforderung darstellt. Entsprechende Erfahrungswerte bei der Formulierung sind hilfreich und erhöhen die Chancen einer erfolgreichen Antragstellung.
Lupen-Checkliste für die Dokumentenverwaltung. Lupen-Häkchen genehmigt.

Förderung

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick, welche Projekte in jeweils welchem Rahmen förderfähig sind. Weitere Informationen finden Sie hinter der jeweiligen Headline.

Förderfähig sind im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung die Bruttoarbeitslöhne der mit der Forschung betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. 

Die auf das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entfallenden Arbeitslöhne sind nachzuweisen und eine aussagekräftige Dokumentation vorzuhalten. Dies erfordert im Regelfall eine Stundenerfassung und führt folglich zu einem gewissen administrativen Aufwand. Neben der Nutzung des vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Stundennachweises ist auch eine Erfassung über Ihr ERP-System oder über spezielle Softwarelösungen möglich.

Darüber hinaus wird auch die Abschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen. Hierfür dürfen die Wirtschaftsgüter jedoch ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden. Zudem müssen sie für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprojekts erforderlich sein.

Teilbereiche der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung können dabei auch extern vergeben werden. Der hieraus resultierende Aufwand fließt anteilig in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ein. Es gelten hier dieselben Voraussetzungen wie bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die ausschließlich im Rahmen einer Auftragsforschung betrieben werden.

Während der Auftraggeber im Rahmen einer Auftragsforschung von der Forschungszulage profitiert, ist eine Anspruchsberechtigung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine eigenbetriebliche Forschung liegt damit nicht vor, wenn ein Unternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens forscht. In diesem Fall scheidet eine Förderung des Auftragnehmers aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch der Auftraggeber von der Forschungszulage profitieren.

Die Grenze, ob eine eigenbetriebliche Forschung oder eine Auftragsforschung vorliegt, ist im Einzelfall fließend. So können Verträge, bei denen spezielle Produkte im Auftrag eines Kunden entwickelt werden, je nach Ausgestaltung zu einer eigenbetrieblichen Forschung des forschenden Unternehmens oder zu einer Auftragsforschung des Kunden als Auftraggeber führen.

Im Rahmen der Auftragsforschung werden 70% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts bei der Ermittlung der Forschungszulage berücksichtigt. 

Da die Forschungszulage 25% beträgt, beläuft sich die Forschungszulage im Rahmen der Auftragsforschung auf 17,5% des Entgelts.

Der heranzuziehende Prozentsatz von 70% repräsentiert den pauschalierten Anteil der förderfähigen Aufwendungen. Ein Einzelnachweis des Personalaufwands und der Abschreibung auf Ebene des Auftragnehmers ist damit nicht erforderlich, jedoch auch nicht möglich, so dass sowohl eine Minderung als auch eine Erhöhung des Prozentsatzes ausscheidet.

Folglich kann bei kapitalintensiven Forschungs- und Entwicklungsprojekten die Auftragsforschung im Vergleich zur eigenbetrieblichen Forschung vorteilhaft sein, da 70 % des Entgelts die tatsächlich angefallenen Arbeitslöhne und entstandene Abschreibung übersteigen können.

Da es für die Gewährung der Forschungszulage grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich bei dem Auftragnehmer um ein externes Unternehmen, um eine öffentliche Einrichtung wie bspw. eine Universität oder um ein Unternehmen aus dem gleichen Konzernverbund handelt, ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten. Auch können Kooperationen, bei denen jeder Kooperationspartner anspruchsberechtigt ist, vorteilhaft sein. Hierbei sollten jedoch stets alle Rahmenparameter berücksichtigt werden. Rein exemplarisch seien die spätere operative Nutzung des gewonnenen Knowhows, Quellensteuern oder Verrechnungspreise samt möglicher Funktionsverlagerung genannt.

Die Förderung der Auftragsforschung ist nicht auf inländische Auftragnehmer beschränkt. Zu den begünstigten Projekten gehören auch Vertragsverhältnisse, bei denen der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen; bei bestehender Amtshilfe) Anwendung findet, hat.

Zu beachten ist, dass die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Eine vorherige Prüfung der Verträge kann daher einer spätere Nichtgewährung der Forschungszulage vorbeugen und zur Sicherung der Förderung beitragen.

Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, werden zusätzlich 20% der förderfähigen Aufwendungen als pauschaler Zuschlag für entstandene Betriebs- und Gemeinkosten berücksichtigt.

Der effektive Fördersatz erhöht sich damit auf 30% der Arbeitslöhne und der berücksichtigungsfähigen Abschreibungen sowie im Rahmen der Auftragsforschung auf 21% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.

Für Einzelunternehmen und Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft sieht das Forschungszulagengesetz Sonderregelungen vor. Danach können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in pauschalierter Höhe (EUR 70 je Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein. Auch hier wird für Projekte, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ein pauschaler Zuschlag zur Abgeltung von Betriebs- und Gemeinkosten von 20% gewährt, so dass effektiv EUR 84 je Arbeitsstunde gefördert werden. 

Hierdurch können auch nicht als Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmen von der Zulage profitieren, bei denen nicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern der Einzelunternehmer oder die Gesellschafter selbst forschen. Dabei sind jedoch die beihilferechtlichen De-minimis-Regelungen zu beachten, die im Einzelfall eine weitere Prüfung erforderlich machen können.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage.

Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2026 auf EUR 12.000.000 begrenzt, so dass jährlich eine maximale Forschungszulage von EUR 3.000.000 in Anspruch genommen werden kann. Für das Jahr 2025 betrug die maximale Fördersumme noch EUR 2.500.000. 

Bei verbundenen Unternehmen gelten die vorstehenden Maximalbeträge für den Unternehmensverbund, wobei sich der Unternehmensverbund nach dem beherrschenden Einfluss unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten definiert. Unternehmen, die lediglich über vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z.B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds, Business Angels) horizontal miteinander verbunden sind, ohne dass sich diese Unternehmen untereinander koordinieren können, sind nicht als verbundene Unternehmen anzusehen.

Der Maximalbetrag von EUR 15.000.000 für staatliche Beihilfen einschließlich der Forschungszulage ist je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu beachten.

Forschungs- und Entwicklungsprojekte kleinerer und mittlerer Unternehmen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) profitieren von höheren Fördersätzen, so dass die Forschungszulage für diese Unternehmen noch attraktiver ist.

Arbeitslöhne und Abschreibungen werden zu 35%, Entgelte für Auftragsforschung zu 24,5% gefördert. Durch den Zuschlag von 20% zur pauschalen Abgeltung von Gemein- und Betriebskosten erhöht sich die Förderung ab dem Jahr 2026 sogar auf 42% bzw. auf 29,4% bei der Auftragsforschung. Für kleine und mittlere Unternehmen beläuft sich der jährliche Maximalbetrag ab dem Jahr 2026 auf EUR 4.200.000. Für das Jahr 2025 betrug der Maximalbetrag noch EUR 3.500.000.

Die Inanspruchnahme anderer Fördermaßnahmen für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt, bspw. im Rahmen der Projektförderung führt nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss der Forschungszulage. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Kumulierung vor.

Eine doppelte Begünstigung der gleichen Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen. Damit dürfen Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, nicht im Rahmen anderer Förderungen oder Beihilfen einbezogen werden, was den Raum für komplementäre Fördermaßnahmen bei dem gleichen Projekt einschränkt. Auch sind die Förderbedingungen der anderen Fördermaßnahmen zu prüfen.

Hand mit Stift über Antragsformular

Antrag auf Förderung

Die Forschungszulage ist antragsgebunden. Dabei muss für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsprojekt einmalig ein Antrag auf Förderfähigkeit und zur Festsetzung der Forschungszulage ein jährlicher Antrag für alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte des jeweiligen Wirtschaftsjahrs gestellt werden. Man spricht daher auch von einem zweistufigen Antragsverfahren.

Der Antrag auf Förderfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsprojekts ist elektronisch bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen. Im Antrag sind einige Eckdaten des antragstellenden Unternehmens aufzunehmen und die Forschungs- und Entwicklungsprojekte darzustellen. Die Beschreibung ist jedoch vom Umfang beschränkt, was knappe und prägnante Ausführungen erfordert. Erfahrungen bei der Antragstellung sind daher sehr hilfreich, um die für die Prüfung der Bescheinigungsstelle relevanten Aspekte und kritischen Punkte ausreichend zu erläutern.

Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um ein förderungswürdiges Projekt im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) handelt und bezieht sich damit primär auf den technischen Part des Projekts. Bei einer Förderfähigkeit erstellt sie es eine Bescheinigung, die für das Finanzamt bindend ist.

Auf Grundlage der Bescheinigung kann das anspruchsberechtigte Unternehmen nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Antrag auf Forschungszulage bei seinem Finanzamt stellen.

Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten erstmaligen Veranlagung eines Jahres zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, so dass auch Unternehmen mit einer geringen Steuerbelastung wie auch Unternehmen in Verlustphasen direkt gefördert werden. Damit stellt die Forschungszulage auch für Start-ups mit Anlaufverlusten eine interessante Förderung dar.

Ihre nächsten Schritte

Wir beraten Sie gerne zu allen steuerlichen Aspekten der Forschungszulage. Auch können Ihnen die Fachleute der BDO Technik & Umwelt Consulting GmbH in allen technischen Fragestellungen und die Expertinnen und Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei allen rechtlichen Fragen wie Vertragsprüfungen im Rahmen der Auftragsforschung oder beihilferechtlichen Themen weiterhelfen.

Unser Expertenteam für Forschungszulage