Aktivitäten des IASB/ IFRS IC

 

IASB veröffentlicht dritte Version des IFRS für KMU

Nachdem der International Accounting Standards Board (IASB) im September 2022 einen Entwurf des überarbeiteten IFRS-Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) veröffentlicht hatte, dem im März 2024 ein Addendum folgte, erschien am 27.02.2025 die endgültige Fassung. Der IFRS für KMU basiert auf den vollständigen IFRS-Rechnungslegungsstandards mit bestimmten Vereinfachungen, um den Informationsbedarf der Nutzer von KMU-Abschlüssen und die den KMU zur Verfügung stehenden Ressourcen zu berücksichtigen.

An folgenden Abschnitten wurden wesentliche Änderungen in der dritten Version vorgenommen:
  • Abschnitt 2: Konzepte und grundlegende Prinzipien;
  • Abschnitt 9: Einzel- und Konzernabschluss;
  • Abschnitt 11: Grundlegende Finanzinstrumente und Abschnitt 12: Weitere Finanzinstrumentethemen;
  • Abschnitt 12: Bemessung des beizulegenden Zeitwerts;
  • Abschnitt 19: Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert sowie
  • Abschnitt 23: Erlöse.
Die Änderungen gelten für Unternehmen, die nach dem IFRS für KMU berichten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen und sind rückwirkend anzuwenden – mit Ausnahme einiger ausgewählter Erleichterungen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt allerdings ein EU-Endorsement voraus. Zur Presseerklärung des IASB und dem Link zum IFRS für KMU gelangen Sie hier.
 

IASB veröffentlicht formale Korrektur an IFRS 18

Der IASB hat im März eine Korrektur in Anhang A von IFRS 18 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Korrektur betrifft unbeabsichtigte Fehler und hat keine Auswirkungen auf die Verlautbarung als solches. Im Anhang zu IFRS 18 wurde in der Definition der „general purpose financial reports“ in Bezug auf die Bereitstellung oder Ablösung von Darlehen versehentlich der Begriff „selling“ statt „settling“ verwendet. Dies wurde nunmehr korrigiert.
 

IFRS-Stiftung veröffentlicht IFRS-Taxonomie 2025

Am 27.03.2025 hat die IFRS-Stiftung die IFRS-Taxonomie 2025 veröffentlicht, die im Einklang mit den IAS/ IFRS mit Stand vom 01.01.2025 steht und auch veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene IFRS berücksichtigt. Damit berücksichtigt die Taxonomie z.B. auch IFRS 18 und IFRS 19. Den Zugang zur Taxonomie erhalten Sie hier.
 

Agenda-Entscheidungen des IFRS IC in Q1/2025

Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 11.03.2025 folgende finale Formulierungen von Agenda-Entscheidungen vorgelegt:
 

Garantieverträge für Verpflichtungen 
anderer Unternehmen
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, ob bestimmte Garantien, die ein Unternehmen für Verpflichtungen eines Gemeinschaftsunternehmens gegenüber Banken, Kunden oder anderen Dritten begibt, Finanzgarantien im Anwendungsbereich von IFRS 9 darstellen und sofern dies nicht der Fall sei, in welchen Anwendungsbereich eines anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards derartige Garantien möglicherweise fallen könnten. Nach Einschätzung des IFRS IC hat ein Unternehmen die Anforderungen der jeweiligen IFRS-Rechnungslegungsstandards, einschließlich der Regelungen zum Anwendungsbereich zu berücksichtigen und nicht die Art seiner Geschäftstätigkeit. So hat ein Unternehmen in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob der Vertrag eine Finanzgarantie nach IFRS 9.A umfasst. Kommt das Unternehmen zu dem Ergebnis, dass keine Finanzgarantie vorliegt, hat es zu prüfen, ob ein Versicherungsvertrag i. s. V. IFRS 17.3-.13 vorliegt (abhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach IFRS 17.8 f). Konkludiert das Unternehmen, dass weder eine Finanzgarantie noch ein Versicherungsvertrag vorliegt, hat das Unternehmen den Anwendungsbereich anderer Standards, wie IFRS 9 (in Bezug auf das Vorliegen einer Kreditzusage, eines Derivats oder einer finanziellen Verbindlichkeit), IFRS 15 oder IAS 37 zu prüfen. Die in IFRS 9.A enthaltene Definition einer Finanzgarantie bezieht sich auf in den IFRS nicht definierte Schuldinstrumente. Diesbezüglich hat das Unternehmen Ermessen auszuüben. Das IFRS IC entschied kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen.
IFRS 15 – Erfassung von Einnahmen 
aus Studiengebühren
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, über welchen Zeitraum eine Bildungseinrichtung Einnahmen aus Studiengebühren zu erfassen hat, bei der das Studienjahr zehn Monate umfasst (zwei Monate Sommerpause, in denen das Lehrpersonal z.T. Urlaub hat und z.T. Unterricht vorbereitet). Infrage käme die Verteilung der Erlöse über zehn Monate, zwölf Monate oder über einen davon abweichenden Zeitraum. Das IFRS IC schlussfolgerte, dass in der Praxis eine nahezu einheitliche Bilanzierung zu beobachten sei, nämlich die Verteilung der Erlöse über zehn Monate. Soweit ein davon abweichender Zeitraum der Erlöserfassung zu beobachten ist, sei dies offenkundig auf spezifische Vertrags- und Sachverhaltsdetails zurückzuführen. Da der Sachverhalt nicht weit verbreitet sei und keine uneinheitliche Bilanzierungspraxis zu beobachten sei, sieht das IFRS IC keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen und entschied kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen.
IAS 38 – Ansatz immaterieller Vermögenswerte aufgrund
klimabezogener Zusagen
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, ob Investitionen eines Unternehmens in Emissionsgutschriften und Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für Innovationsprogramme, die Lösungen umfassen, um CO2-Emissionen zu reduzieren (intellectual capital) die Kriterien in IAS 38 zum Ansatz immaterieller Vermögenswerte erfüllen. Damit knüpft die Einreichung an bisherige Einreichungen zu Bilanzierungsfragen im Falle öffentlicher Ankündigungen durch Unternehmen, künftig Emissionen reduzieren zu wollen, an. Das IFRS IC stellte fest, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei solchen Sachverhalten einheitlich ergebniswirksam erfasst werden und insofern keine uneinheitliche Bilanzierung zu beobachten sei. Das IFRS IC entschied kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Emissionsgutschriften verwies das IFRS auf das Projekt zu Schadstoffbepreisungsmechanismen, der Projekt-Reserveliste, welches auch die Nutzung von Emissionsberechtigungen umfasst. Der IASB wird über die mögliche Aufnahme eines Standardsetzungsprojektes zur Bilanzierung von Schadstoffbepreisungsmechanismen in seinen Arbeitsplan im Rahmen der 4. Agenda-Konsultation beraten. Wir verweisen bezüglich der Bilanzierung von Emissionsberechtigungen auch auf unseren Beitrag in der Rubrik „Blickpunkt“.

 

 

Finale Agenda-Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.