Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
IDW veröffentlicht IDW RS VFA 100 für Versicherungsunternehmen
Das vom Versicherungsfachausschuss des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) verabschiedete und am 13.01.2025 veröffentlichte erste Modul der ESRS-Modulverlautbarung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Versicherungsunternehmen enthält Fragestellungen zur Angabe von sogenannten „Scope-3-THG-Bruttoemissionen“ von Versicherungsunternehmen und ergänzt damit die branchenübergreifende ESRS-Modulverlautbarung IDW RS FAB 100.IDW veröffentlicht Ergänzung der Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD
Das vom IDW am 06.02.2025 veröffentlichte Dokument umfasst das bereits am 18.12.2024 veröffentlichte Fragen- und Antwort-Dokument zur verspäteten Umsetzung der CSRD in Deutschland, enthält Modifikationen an einzelnen Stellen und Ergänzungen um Musterformulierungen für die Prüfung mit begrenzter und hinreichender Sicherheit. Zum aktuellen Dokument geht es hier.IFRS-Stiftung veröffentlicht Leitfaden für die Berichterstattung ausschließlich klimabezogener Informationen nach den ISSB-Standards
Die IFRS-Stiftung hat im Januar einen Leitfaden mit dem Titel „Applying IFRS S1 when reporting only climate-related disclosures in accordance with IFRS S2“ herausgegeben. Der Leitfaden soll Erstellern dabei helfen zu verstehen, welche Anforderungen gemäß IFRS S1 gelten, wenn ein Unternehmen bei Anwendung der ISSB-Standards nur Informationen zu klimabezogenen Risiken und Chancen gemäß IFRS S2 tätigt. Der Leitfaden spiegelt den beabsichtigten Ansatz wider, wonach es den ISSB-Standards entsprechend im Rahmen der Übergangserleichterung „climate-first“ zulässig ist, in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, Informationen ausschließlich zu klimabezogenen Risiken und Chancen anzugeben. Die Anforderungen aus IFRS S1 müssen dann nur insoweit zur Anwendung kommen, als sie sich auf die Berichterstattung von Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen beziehen. Wenn ein Unternehmen diese Übergangserleichterung in Anspruch nimmt, muss es diese Tatsache angeben. Den vollständigen Leitfaden finden Sie hier.EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit – Omnibus I-Paket
Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 zwei Richtlinienentwürfe zur Änderung verschiedener EU-Richtlinien, u. a. der CSRD und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) - bekannt als EU-Lieferkettengesetz - veröffentlicht. Zugleich hat die europäische Kommission geplante Änderungen der drei maßgeblichen Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie zur öffentlichen Konsultation gestellt.Gemäß den Vorschlägen sollen Unternehmen (auch Konzerne) mit höchstens durchschnittlich 1.000 Mitarbeitern und entweder maximal 50 Mio. EUR Umsatzerlösen im betreffenden Geschäftsjahr und/oder maximal 25 Mio. EUR Bilanzsumme zum Bilanzstichtag von den Anforderungen der CSRD nicht mehr betroffen sein. Bei Unternehmen aus Drittstaaten soll die Umsatzgrenze in der EU von 150 Mio. EUR auf 450 Mio. EUR erhöht werden und es müsste eine bilanzrechtlich große Tochtergesellschaft in der EU oder eine Betriebsstätte mit mehr als 50 Mio. EUR (statt 40 Mio. EUR) Umsatz vorliegen, um noch in den Anwendungsbereich der CSRD zu fallen. Damit soll sich die Anzahl der betroffenen Unternehmen nach Einschätzung der EU-Kommission um 80% reduzieren. Der Umfang der Informationen, der von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden darf, soll beschränkt werden. Nach den Vorschlägen sollen noch zu entwickelnde freiwillige ESRS für KMU, orientiert am von der EFRAG für KMU entwickelten Entwurf eines VSME-Standards, als Obergrenze dienen.
Für Unternehmen, die nach wie vor von den Anforderungen der CSRD betroffen sein werden, plant die EU-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie zur Überarbeitung und Vereinfachung der bestehenden ESRS, die für die im Anwendungsbereich befindlichen Unternehmen verpflichtend anzuwenden sind, einen delegierten Rechtsakt zu verabschieden. Die Anzahl der erhobenen Datenpunkte soll im Rahmen der Überprüfung erheblich reduziert, unklar geltende Bestimmungen präzisiert und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften verbessert werden. Die Vorschläge sehen darüber hinaus vor, die Ermächtigung der Kommission zur Annahme sektorspezifischer Standards zu streichen. Das Inkrafttreten der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD soll für Unternehmen, die nach bisheriger Fassung ab 2025 (große Unternehmen) bzw. ab 2026 (kapitalmarktorientierte KMU, einschließlich nicht in der EU ansässiger Emittenten, die diese Größenkriterien erfüllen, sowie kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen) hätten berichten müssen, um zwei Jahre verschoben werden. Es soll außerdem dauerhaft bei einer (gesetzlichen) Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit bleiben.
Keine Berichterstattungspflicht nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung soll künftig bei Unternehmen (auch Konzernen) mit höchstens durchschnittlich 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 450 Mio. EUR im betreffenden Geschäftsjahr einschlägig sein (somit abweichender Schwellenwert im Vergleich zur CSRD). Ansonsten kann eine freiwillige Berichterstattung von Unternehmen (auch Konzernen), die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, erfolgen. Die Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung fallen, verschiebt sich ebenfalls um zwei Jahre (auf 2027 als erstes Berichtsjahr). Hinzu soll eine Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten kommen (z.B. 10% Wesentlichkeitsschwelle für die wirtschaftlichen Tätigkeiten, abgestuftes Wesentlichkeitskonzept für einzelne KPIs, Reduktion der berichtspflichtigen Datenpunkte auf vereinfachten Templates um ca. 70% bzw. sogar 89% bei Kreditinstituten und Vereinfachungen bei den komplexesten „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH)).
Die EU-Kommission schlägt darüber hinaus vor, die Vorschriften der CSDDD zu ändern. Diese Vorschriften würden erheblich vereinfacht und reduziert werden, einerseits in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten und andererseits auch z.B. bei den Regelungen im Zusammenhang mit dem Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels oder der EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregelung. Der Zeitpunkt der Umsetzung der CSDDD würde um ein Jahr auf das nach dem 26.07.2028 (bei Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten) beginnende Geschäftsjahr verschoben werden.
Die EU-Kommission hat zeitgleich Fragen und Antworten zu den veröffentlichten Vorschlägen veröffentlicht. Diese sowie die Pressemitteilung mit zugehörigen Links finden Sie hier.
Die Vorschläge der EU-Kommission durchlaufen nunmehr das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat, was ggf. zu Änderungen an den Vorschlägen führen kann. Die Verabschiedung der finalen Taxonomie-Verordnung durch die europäische Kommission ist für Q2/2025 geplant.
Mit Schreiben vom 27.03.2025 wurde der EFRAG-Nachhaltigkeitsberichterstattungsboard (SRB) von der Europäischen Kommission mit der Überarbeitung des ESRS Set 1 beauftragt. Der Vorschlag des SRB soll bis 31.10.2025 vorgelegt werden. Die Rückmeldung des SRB soll bezüglich der Annahme des vorgeschlagenen delegierten Rechtsakts zur Überarbeitung und Vereinfachung der bestehenden ESRS berücksichtigt werden. Das Schreiben der EU-Kommission finden Sie hier.
Nach dem Ende des Redaktionsschlusses, am 03.04.2025, hat das EU-Parlament der Verschiebung zur Anwendung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen zugestimmt.